Keine Lizenz, kein KI-Training: LG München I urteilt zu Urheberrecht

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.07.2026 (Az. 42 O 763/25) im Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem KI-Musikdienst Suno eine für die Praxis wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Streitentscheidend war die Frage, ob Suno geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber für das Training seines KI-Systems verwenden durfte und ob bereits das Abspeichern und spätere Wiedergeben solcher Werke urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen darstellen.

Die 42. Zivilkammer bejahte dies im Wesentlichen und gab den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend statt. Nach der Pressemitteilung des Gerichts und den begleitenden Berichten sah das Gericht in der unautorisierten Nutzung geschützter Songs nicht nur ein Problem des KI-Outputs, sondern bereits des Trainings und der werkbezogenen Speicherung im Modell.

Für die Musik- und KI-Praxis ist die Entscheidung deshalb von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Einsatz generativer KI nicht losgelöst von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten betrachtet werden kann und dass insbesondere die Nutzung fremder Werke zu Trainingszwecken eine belastbare Lizenzgrundlage voraussetzen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, hat aber bereits Signalwirkung für Anbieter generativer KI und für Unternehmen, die solche Systeme im kreativen Bereich einsetzen. Gerade bei Musik, Texten und anderen geschützten Inhalten dürfte die Entscheidung die Anforderungen an Rechteklärung und Compliance weiter verschärfen.